Versicherung


DEVK

Posted in Uncategorized by admin on the July 5th, 2008

Die DEVK Versicherungen mit Sitz in Köln entstanden im Jahr 1886 als „Sterbekasse der Beamten und Arbeiter im Bezirke der Königlichen Eisenbahndirektion zu Breslau“ sowie 1889 als „Brandversicherungs-Verein Preußischer Staatseisenbahn-Beamten“ in Berlin als Selbsthilfeeinrichtungen von Eisenbahnern.

Inhaltsverzeichnis


Beschreibung

An der Spitze des DEVK-Konzerns stehen zwei Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), der DEVK Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. und der DEVK-Lebensversicherungsverein a.G. Beide sind als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn und des Bundeseisenbahnvermögens anerkannt und stehen nur Beschäftigten und deren Angehörigen von privaten und öffentlichen Eisenbahnunternehmen, den entsprechenden Verkehrsgewerkschaften sowie einigen speziellen Personengruppen offen. Durch die Gründung von Tochterunternehmen in den 70er Jahren kann sich heute jeder private Kunde bei der DEVK versichern. Größtes Einzelunternehmen ist die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG.

Bei der DEVK sind heute mehr als drei Millionen Kunden versichert. Die Anzahl der Verträge überschreitet elf Millionen. Sie bietet unter anderem Lebens-, Renten-, Sach/HUK-, Rechtsschutz und Krankenversicherungen an und ist Deutschlands drittgrößter Hausrat- sowie fünftgrößter Haftpflicht- und Pkw-Versicherer.

Das Unternehmen beschäftigt mehr als 3.600 Mitarbeiter, davon ca. 1.600 am Stammsitz in Köln (Stand 2006).


Unternehmen der DEVK

Die DEVK teilt sich zusätzlich in eine Reihe von Einzelunternehmen auf. Aus den beiden Versicherungsvereinen gingen auch die folgenden Unternehmen hervor:

  • DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
  • DEVK Lebensversicherungs-AG
  • DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
  • DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
  • DEVK Krankenversicherungs-AG
  • DEVK Rückversicherungs- und Beteiligungs-AG
  • DEVK Vermögensvorsorge- und Beteiligungs-AG
  • DEVK Pensionsfonds-AG
  • DEVK Service GmbH

Daneben wurde vor einigen Jahren durch die DEVK, die Sparda-Bank und das Bankhaus Sal. Oppenheim die Kapitalanlagegesellschaft Monega gegründet, über die die Partner auch Fonds anbieten.


Ratings und Kundenzufriedenheit

  • Die beiden Unternehmen DEVK Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. und DEVK Allgemeine Versicherungs-AG wurden von der Kölner Rating-Agentur Assekurata im Januar 2007 zum achten Mal in Folge mit der Bestnote A++ (exzellent) ausgezeichnet.Assekurata Ratings


Weblinks

  • www.devk.de


Einzelreferenzen

Leibniz-Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008

Das Leibniz-Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung (IRS) zählt zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL), der so genannten Leibniz-Gemeinschaft. Gemäß seiner Satzung hat das IRS den Auftrag, Probleme und Möglichkeiten der Entwicklung von Städten und Regionen im nationalen und internationalen, besonders auch im europäischen Zusammenhang, raumwissenschaftlich zu erforschen. Das IRS hat seinen Sitz in Erkner, einer Stadt in Brandenburg südöstlich von Berlin. Das IRS ist als eingetragener Verein privatrechtlich verfasst und wird als überregionale Forschungseinrichtung gemeinsam vom Bund und vom Land Brandenburg finanziert.

Das IRS beschäftigt sich in seinen Forschungen mit zentralen Fragen einer sozialwissenschaftlich orientierten Raumforschung. Dabei werden sozial- und wirtschaftsräumliche Verflechtungen untersucht und raumbedeutsame Institutionen- und Milieubildungen analysiert. Fragen räumlicher Steuerung, Planung und Governance stehen gleichfalls im Mittelpunkt der Untersuchungen. Das Institut erschließt Grundlagen für politisch-planerisches Handeln und organisiert wissenschaftliche Serviceleistungen. In seinen vier Forschungsabteilungen stehen die Themen Regionalisierung und Wirtschaftsräume, Regionaler Institutionenwandel zur Sicherung von Gemeinschaftsgütern, Wissensmilieus und Raumstrukturen sowie Regenierung schrumpfender Städte im Vordergrund.

Die Wissenschaftlichen Sammlungen des IRS verfügen über Dokumente und Planungsgrundlagen zur Städtebau- und Planungsgeschichte der DDR. Diese Sammlungen basieren auf Beständen des ehemaligen Instituts für Städtebau und Architektur (ISA) der Bauakademie der DDR, das ein organisatorischer Vorläufer des 1992 gegründeten IRS war. Zu den Aufgaben des Instituts zählen heute auch die Sicherung, Inventarisierung, wissenschaftliche Erschließung und schrittweise Veröffentlichung dieser Materialien.

Direktorin des IRS ist seit 2005 Prof. Dr. Heiderose Kilper. Ihr Amtsvorgänger war von 1992 bis 2004 Prof. Dr. Karl-Dieter Keim. Das IRS verfügt in seinem Referenzraum Berlin-Brandenburg und darüber hinaus im nationalen und internationalen Maßstab (u.a. Mexiko und Polen) über zahlreiche Kooperationspartner. Zusammen mit dem Leibniz-Institut für Länderkunde in Leipzig, dem Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung in Dresden sowie der Akademie für Raumforschung und Landesplanung in Hannover bildet das IRS das 4R-Netzwerk der raumwissenschaftlichen Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft.


Weblinks

  • www.irs-net.de
  • www.4r-netzwerk.de

Annen

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008


Orte

Annen bezeichnet folgende Städte und Stadtteile:

  • Annen (Niederlande), eine Stadt in der Provinz Drehnte
  • Witten-Annen, größter Stadtteil von Witten


Personen

Folgende bekannte Personen tragen den Namen Annen:

  • Annen (安然), japanischer Mönchsgelehrter (841–889 oder 898) der Tendai-Zeit
  • Hans-Peter Annen (* 7. Februar 1950), deutscher Diplomat
  • Martin Annen, schweizer Bobpilot
  • Niels Annen, deutscher Politiker


Sonstiges

  • Gebäulichkeiten und Verkehrswege der Stadt Dresden:

    • Annenkirche
    • Annenstrasse

Promises, Promises

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008

Promises, Promises (dt. Das Appartement) ist ein Musical von Burt Bacharach, die Liedtexte sind von Hal David , das Buch stammt von Neil Simon nach dem Film Das Appartement von Billy Wilder und I. A. L. Diamond. Die Uraufführung fand am 1. Dezember 1968 im Shubert Theatre in New York statt. Mit 1281 Aufführungen war das Musical ein sehr großer Erfolg. Es ist Bacharachs einziges Musical.
Die deutschsprachige Fassung ist von Werner Wollenberger (Dialoge) und Charly Niessen (Liedertexte).

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

Mittlerweile hat Chuck Baxter, Buchalter bei der Continental-Versicherungsgesellschaft, sein Appartement vier Chefs, sozusagen als Stundenhotel, zur Verfügung gestellt, wovon er sich ein berufliches Weiterkommen verspricht. Seine „freien“ Abende muss er nun in Kinos, Museen, Bars oder sogar an der frischen Luft verbringen. Als der Personalchef Sheldrake von diesen Arrangements erfährt, möchte dieser gerne Chucks Appartement alleine nutzen. Das bringt Chuck endlich die ersehnte Beförderung.
Aus Kooperation wird aber Verweigerung als er erfährt, dass Sheldrake eine Affäre mit seiner heimlichen Liebe Fran Kubelik hat und diese auch noch versucht sich in seiner Wohnung das Leben zu nehmen.


Musiknummern


Literatur

  • Charles B. Axton / Otto Zehnder: Reclams Musicalführer, Ditzingen: Reclam 2004, ISBN 3150105609, ISBN 978-3150105603
  • The New York Times. Rezension vom 2. Dezember 1968 zur Premiere, New York NY 6.1857,14.Sept.ff.


Weblinks

  • Promises, Promises in der Internet Broadway Database (IBDB)
  • Promises, Promises - The Guide to Musical Theatre (englisch)
  • Das Appartement (Promises, Promises) - www.felix-bloch-erben.de (Verlag für Bühne, Film und Funk)
  • Rezension vom 13. Dezember 1968 im TIME Magazine zum Start von Promises, Promises (englisch)

John Hall

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Folgende Personen heißen John Hall:

  • ein US-amerikanischer Physiker und Nobelpreisträger; siehe John L. Hall
  • ein neuseeländischer Premierminister; siehe John Hall (Neuseeland)
  • ein Gouverneur von Delaware; siehe John Hall (Delaware)
  • ein Gouverneur von Oregon; siehe John Hall (Oregon)
  • ein Teilnehmer am Kontinentalkongress; siehe John Hall (Maryland)
  • ein Präsident der New York University; siehe John Hall (New York)
  • ein britischer Musiker; siehe John Hall (Musiker)
  • ein englischer Arzt und Schwiegersohn Shakespeare’s John Hall (Arzt)
  • ein Eisenbahnpionier (Hallsche Kurbel) John Hall (Eisenbahnpionier)
  • ein britischer Seefahrer; siehe Jahn Hall (Seefahrer)

Karlsruher Versicherungen

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Die Karlsruher Versicherungen sind ein 1835 gegründetes Karlsruher Versicherungsunternehmen, welches bis Ende 2005 unter anderem aus der Karlsruher Lebensversicherung AG, der Karlsruher Versicherung AG, der Karlsruher Beamten-Versicherung AG, der Karlsruher Rechtsschutzversicherung AG und der Karlsruher Rendite Immobilien GmbH bestand. Das Unternehmen war als Sponsor insbesondere im sportlichen Bereich tätig, wie zum Beispiel beim Karlsruher SC und der BG Karlsruhe.

Die Unternehmensgruppe wurde im Oktober 2005 von der Württembergischen Lebensversicherung gekauft und danach Zug um Zug in den W&W Konzern integriert. Dies bedeutete unter anderem die Verlagerung von rund 500 Arbeitsplätzen von Karlsruhe nach Stuttgart.

Im Zuge der Integration sind die Namen “Karlsruher Beamten-Versicherung” und “Karlsruher Rechtsschutzversicherung” bereits 2006 verschwunden - die Gesellschaften wurden auf die Karlsruher Versicherung AG verschmolzen. Diese ging anschließend in der Württembergischen Versicherung AG auf. Die frühere “Karlsruher Lebensversicherung AG” wurde auf die “Württembergische Lebensversicherung AG” verschmolzen.

Unter dem Traditionsnamen “Karlsruher Lebensversicherung AG” tritt jetzt die ehemalige “Karlsruher Hinterbliebenenkasse” auf, die ausschließlich Produkte der Württembergischen Lebensversicherung vertreibt.

Der Mitarbeiterbestand der neuen “Karlsruher Lebensversicherung AG” sank allein im Jahr 2006 um fast ein Viertel (Quelle: Geschäftsbericht 2006).


Weblinks

  • Website der Karlsruher Versicherungen

Ritzensee

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Der Ritzensee ist ein künstlich angelegter See in Saalfelden (Österreich; Salzburger Land).

Eine Moorlandschaft und saure Wiesen prägten ursprünglich dieses Gelände, ehe 1954 mit der Aufschüttung eines Dammes dieser idyllisch gelegene See entstehen konnte.

Gespeist wird dieser maximal 4 Meter tiefe Moorsee durch einige wenige Bodenquellen und zwei nicht sehr ergiebige, kleine Bäche. Als in den Jahren 1979/80 das Rehabilitationszentrum der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (heute: Sonderkrankenanstalt der Pensionsversicherung) errichtet wurde, wurden bei den Aushubarbeiten artesische Brunnen angschlagen, und man befürchtete, dass sich dadurch der Grundwasserspiegel und damit auch der Wasserstand und die Wasserqualität des Ritzensees dramatisch verschlechtern könnten. Aus diesem Grund wurden Teile dieser Quellen gefasst und werden auch heute noch über eine Rohrleitung dem Ritzensee zugespeist. Diese Wassereinleitung stellt heute die wesentliche Frischwasserzufuhr dieses Bade- und Fischsees dar.

Da dieser See aus einem Moor entstanden ist, “wachsen” immer wieder Inseln hervor. Seit Anfang der 1990er Jahre wurde bereits mehrmals versucht, mit großem materiellem Aufwand dieser Inselbildungen Herr zu werden - mit eher bescheidenen Erfolgen.

Der Ritzensee ist aber auch DAS Naherholungsgebiet der Saalfeldener Bevölkerung. Mehrere Spazierwege führen mehr oder weniger nahe um den See. Durch seine geringe Tiefe erwärmt sich das Wasser in den Sommermonaten sehr rasch, und so wurde der Ritzensee auch zu einem sehr beliebten Badesee.

Den Namen bekam dieser See vom “Schloss Ritzen”, einem der vier Schlösser Saalfeldens, welches heute noch an seinem Ufer steht.

Hildebrand Diehl

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008

Hildebrand Diehl (* 2. Juli 1939 in Wiesbaden), früherer Bürgermeister (1989 - 1997), 1997 - 2007 Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden.


Oberbürgermeister

Bei den Bürgermeisterdirektwahlen 1997 gelang Hildebrand Diehl die Überraschung, in der Stichwahl eine knappe Mehrheit gegen seinen Gegenkandidaten Rolf Praml von der SPD zu erlangen, gegen den er im ersten Wahlgang noch unterlegen war.

Bei den folgenden Wahlen 2003 erreichte Diehl bereits im ersten Wahlgang 57,7 % der Stimmen und wurde so im Amt bestätigt.

Aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ist Diehl am 2. Juli 2007 vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausgeschieden. Am 11. März 2007 wurde der CDU Kandidat Helmut Müller im ersten Wahlgang zu seinem Nachfolger gewählt.


Ehrungen

Seit 2000 ist Hildebrand Diehl Ehrenbürger von Görlitz.

Haftung für Hyperlinks

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008

Die Haftung für Hyperlinks ist ein hochgradig umstrittener Bereich des Internetrechts, der u. a. Bereiche des Wirtschaft-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts tangiert. Wichtige Rechtsquellen sind u. a. das UrhG, bis zum 1. März 2007 das TDG, danach das TMG und der MDStV.

Inhaltsverzeichnis


Übersicht

Hyperlinks sind die konzeptuellen Grundbestandteile jedes Hypertextes und damit auch des gesamten World Wide Web und jedes Wikis wie der Wikipedia. Der rechtliche Diskurs um die Haftung für Hyperlinks bezieht sich

  • auf die Art und den Umfang der Zulässigkeit des Anbringens von Hyperlinks, insbesondere im Internet sowie
  • um die Zulässigkeit des Anbringens von Hyperlinks an sich.


Grundlagen

In der mittlerweile recht differenziert geführten juristischen Fachdiskussion wird zwischen verschiedenen prinzipiellen Formen der Verlinkung unterschieden:

  • Surface Links verweisen auf die Startseite eines Web-Angebots, also beispielsweise auf http://www.wikipedia.org
  • Deep Links verweisen auf eine spezielle Datei innerhalb eines Web-Angebots, also beispielsweise auf http://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_für_Hyperlinks
  • Inline-Links ermöglichen es mit einer speziellen Technik, externe Inhalte in die eigene Website zu integrieren, ohne dass die Herkunft der externen Elemente für den Benutzer ersichtlich wäre; siehe hierzu auch Immersion und Syndication.
  • Framing ermöglicht es, mit der Technik der Frames, größere Teile eines externen Angebots in definierte Bereiche der eigenen Website einzubinden; auch hier ist die Herkunft der Elemente nicht unmittelbar für den Benutzer ersichtlich.

In allen rechtlich strittigen Kontexten kreist die Frage der Haftung für Hyperlinks letztlich immer darum, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht; dies kann entweder urheberrechtlich unzulässig sein, oder auch eine Strafverfolgung bei Verlinkung auf illegale Inhalte zur Folge haben.


Urheberrechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks

Unter dem Aspekt des Urheberrechts ist fraglich, ob der Verlinkende in die dem Urheber zugesicherten Rechte durch Setzen eines Links eingreift. Dabei werden vor allem drei Formen der Verwertungsrechte unterschieden und in Bezug auf die Zulässigkeit von Links differenziert bewertet.

  • In Deutschland geht die herrschende Rechtsmeinung davon aus, dass Setzen eines Hyperlinks auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk beeinträchtige die Vervielfältigungsrechte nicht. In der angloamerikanischen Rechtsprechung gibt es eine solche vorherrschende Auffassung nicht; hier wird häufig noch zwischen Surface- und Deep-Links unterschieden, wobei erstere i. d. R. als zulässig betrachtet werden, während letztere unzulässig sein können.
  • Auch das Verbreitungsrecht wird nach herrschender Rechtsauffassung durch einen Hyperlink nicht tangiert, da das Setzen eines Hyperlinks allein noch nicht als Anbieten oder Inverkehrbringen fremder Inhalte aufgefasst werden kann.
  • Strittig ist dagegen, ob das Setzen eines Hyperlinks ohne Zustimmung des Rechteinhabers in das Bearbeitungsrecht des Urhebers eingreift. Besonders problematisch ist die Einschätzung bei den speziellen Verlinkungsformen des Inline-Links und des Framings.


Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks

Rechtsgrundlagen für die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Zulässigkeit von Hyperlinks sind neben dem UrhG das UWG. Insbesondere folgende fünf Aspekte werden in der juristischen Diskussion als kritisch eingestuft:

  • Eine Begründung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen basiert auf der Unterstellung der Irreführung gemäß §§ 1, 3 UWG; argumentiert wird, der Nutzer „gewinne den unrichtigen Eindruck, die fremden Inhalte seien vom Betreiber der verlinkenden Website erstellt oder zumindest mit entsprechender Genehmigung verlinkt worden.“http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm Die rechtliche Bewertung dieses Aspekts ist umstritten.
  • Der Vorwurf der unlauteren Leistungsausbeutung setzt argumentativ voraus, dass angenommen wird, bereits das Setzen eines Hyperlinks übernehme fremden Leistungen unmittelbar; diese Annahme widerspricht jedoch der Idee von Hyperlinks ebenso wie der ihnen zugrundeliegenden Idee der Quellennachweise oder Fußnoten. Eine unlautere Leistungsausbeutung kann jedoch vorliegen, wenn der Verlinkende sich einer Herkunftstäuschung schuldig macht.
  • Nach Auffassung von Dittrichhttp://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm scheidet ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt der Rufausbeutung aus. Diese Auffassung teilt die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich, so widerspricht dieser Interpretation beispielsweise das Landgericht HamburgUrteil vom 2. Januar 2001 (312 O 606/00; CR 2001, 265; ITRB 2001, 210 in der so genannten Bundesliga-Manager-EntscheidungVgl. hierzu http://www.jurpc.de/rechtspr/20010061.htm.
  • Bei dem Vorwurf der Behinderung geht es vor allem um die Annahme einer so genannten Konkurrentenbehinderung an deren Möglichkeit, Werbebanner in dem von ihnen gewünschten Umfang zu präsentieren; es wird argumentiert, insbesondere die Verlinkungsvariante der Deep-Links schränke die Möglichkeit des Inhalte-Anbieters unzulässig ein, dem Benutzer eine bestimmte Menge von Werbeflächen zu präsentieren. Die rechtliche Einschätzung dieses Aspekts ist strittig, besonders dann, wenn seitens des verlinkenden Mitbewerbers noch eine Werbebehinderung im Sinne des § 1 UWG, beispielsweise durch Störmaßnahmen, hinzukommt.
  • Der Tatbestand der vergleichenden Werbung tritt nur noch dann ein, wenn die Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 2 UWG erfüllt werden. Ein Werbevergleich ist in allen anderen Fällen nach § 2 Abs. 1 UWG im deutschen Recht generell zulässig.


Haftung für Inhalt des verlinkten Dokuments

Eine herrschende Rechtsmeinung zur Haftung für Hyperlinks existiert bisher in Deutschland nicht; die Positionen reichen von der Abrede jeglicher Verantwortung für die Inhalte verlinkter Dokumente bis hin zu einer vollen Haftung für das externe Dokument und eventueller Veränderungen desselben. Stadlerhttp://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm rät, „genau zu analysieren, welches konkrete Verhalten den Rechtsverstoß begründen soll“, da sich die Fragen der Haftung im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks „keinesfalls pauschal und schematisch beantworten“ ließen.


Aussagen nach Teledienstegesetz

Wenn ein Hyperlink manuell ausgewählt und in ein Web-Dokument eingetragen wird, ist § 9 Abs. 1 TDG nicht mehr anwendbar, da der Verlinkende die Information bewusst ausgewählt hat. Diese Argumentation greift jedoch nicht mehr zwangsläufig, sobald die Zusammenstellung und Präsentation der Links durch Algorithmen gesteuert wird; diese Einschränkung betrifft insbesondere Suchmaschinen, könnte aber auch auf Webportalsysteme angewendet werden.

Stadler ist der Ansicht, dass „die rechtswissenschaftliche Diskussion der Linkhaftungsfälle anhand von § 5 TDG a. F. […] an sich hinfällig“ ist.Vgl. http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm, Abs. 19


Standpunkte


Keine Verantwortung für verlinktes Dokument

Tim Berners-Lee, der „Erfinder“ des World Wide Web, geht in Analogie zu Fußnoten und Querverweisen in der wissenschaftlichen Literatur davon aus, dass das bloße Vorhandensein eines Hyperlinks keine Rechtsverletzung darstellen könne; der Autor eines Textes mache sich durch Anbringen einer Fußnote oder eines Querverweises nicht automatisch den Inhalt des referenzierten Dokuments zu eigen. Berners-Lee weist darauf hin, dass die Konzepte des Verweises und der Inklusion älter seien als das Papier.Vgl. http://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html Das Prinzip des wechselseitigen Verweisens bilde eine der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens; wäre dieses Verweisprinzip grundsätzlich illegal, würde dies jegliches wissenschaftliche Arbeiten in unserem heutigen Verständnis unmöglich machen (vgl. Auf den Schultern von Giganten). Berners-Lee differenziert allerdings, dass beispielsweise der den Hyperlink beschreibende Link-Text durchaus bedeutungsvoll sein könne und solle. Daher fordert er zur verantwortungsbewussten Behandlung dieser Link-Texte auf, die dem Leser wichtige Hinweise auf den Inhalt des Zieldokuments geben könnten. Auch aus der Kombination von Linktext, Begleittext um den Hyperlink herum und dem Inhalt des verlinkten Zieles ließen sich Rechtsverletzungen konstruieren.


Volle Haftung für verlinkte Dokumente

Diese ganze umfassende Meinung von Berners-Lee teilen die Gerichte im Regelfall nicht, obwohl Teile der Rechtsliteratur sich für das Verweisprinzip eingesetzt hatten. Die Mehrheit der Rechtsprechung bejaht dann eine Haftung, wenn man sich den Inhalt der Verlinkten Seite zueigen gemacht, beispielsweise durch die Nennung einer Marke [1].

In Deutschland kann in derartigen Fällen das Anbringen eines Hyperlinks auf einer Website kostenpflichtig abgemahnt werden; dabei werden meist hohe Streitwerte im Bereich von 50 000 bis 250 000 Euro angesetzt, woraus in jedem Fall hohe Anwaltskosten in der Größenordnung von mehreren tausend Euro resultieren. Die Policen von Rechtsschutzversicherungen decken derartige Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht ab.

Bekannt für Serienabmahnungen aufgrund des Anbringens von Hyperlinks auf vorgeblich illegale Inhalte wie Kopierprogramme für Audio-CDs ist die Münchner Kanzlei Waldorf, die zwischen 2003 und 2004 mehrere hundert derartige Abmahnungen ausgesprochen hat.


Spezielle Aspekte


Zueigenmachung des Inhalts des Linkziels

Das höchste österreichische Gericht, der Oberste Gerichtshof, hat im Fall austropersonal.com II, jobmonitor.com argumentiert, der Verlinkende mache sich den Inhalt des fremden Web-Angebots zu eigen.OGH, 19. Dezember 2000, Geschäftszahl 4Ob274/00y, ÖOGH MMR, 2001, 518 (519), http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/jobmonitor-linksII.html Zur Problematik dieser Argumentation vgl. http://www.rechtsprobleme.at/doks/hyperlinks-glosse.html


Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte

Nach Art. 5 GG sind Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte grundsätzlich im meinungs- oder wissenschaftsrelevanten Kontext geschützt; diese Sonderregelung wird in §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB ausdrücklich bestätigt.

Ein einschlägiges Fallbeispiel aus dem Jahr 1997 ist die Homepage der PDS-Politikerin Angela Marquardt, auf der sich Links auf die Zeitschrift Radikal befanden; Marquardt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen willentlicher Verbreitung und Beihilfe illegaler Inhalte angeklagt, vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten jedoch freigesprochen, da ihr eine Kenntnis der erst nach der Linksetzung auf dieser Seite veröffentlichte unzulässigen Inhalte nicht nachgewiesen werden konnte.Vgl. http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1215/1.html und http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1114/1.html

Ein weiteres Beispiel ist das Ermittlungsverfahren gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder, der zu Fragen des Rechtsextremismus recherchierte und auf seiner Website eine umfangreiche Linksammlung dazu bereitstellte.Burkhard Schröder: Informationsportal Rassismus & Antisemitismus Die Berliner Staatsanwaltschaft ging von einer „generellen Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens durch Setzen eines Links“ aus, Schröder habe zudem keine Distanzierung vorgenommen oder erklärende Hinweise gegeben. Das Verfahren wurde Ende 2001 eingestellt. http://www.heise.de/newsticker/data/cgl-10.12.01-001/ Links nach rechts doch nicht strafbar. In: heise.de, 10. Dezember 2001]

Stefan Münz, der selbst im Explorer-Fall im Jahr 2000 Abmahnopfer geworden war, spricht angesichts des derzeitigen Abmahnmissbrauchs im Internet von Praktiken, die mittlerweile zu einer allgemeingefährlichen Bedrohung geworden sind.http://www.advograf.de/background/index.php3

Während der Bundesgerichtshof (BGH) noch in seinem Schöner-Wetten-Urteilhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=67fa26bf4d97ca0b6df31537a0dc204d&client=3&nr=29367&pos=0&anz=1 I ZR 317/01 vom 1. April 2004 eine beschränkte Linkhaftung von Presseorganen bejahte, stehen die grundgesetzlich durch Art. 5 GG gesicherte Presse- und Meinungsfreiheit angesichts der verschärften Rechtslage derzeit erneut in Frage.

Das Landgericht München urteilte im März 2005 gegen den Heise-Zeitschriftenverlag, Betreiber des Online-Dienstes heise.de, dass er den im Rahmen seiner Berichterstattung gesetzten Link auf eine rechtswidrige Software entfernen müsse und keine solchen Links mehr verwenden dürfe. Dass die Software im Bericht namentlich genannt wurde und die Website daher ohnehin mit Hilfe des Namens und einer Suchmaschine auch ohne Link in wenigen Sekunden gefunden werden kann, spielte für das Gericht keine Rolle. Das OLG München bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts. Der kritisierte Bericht selbst sei zwar von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, nicht aber das Setzen des Links, der lediglich einen „zusätzlichen Service“ darstelle. Heise legte im September 2005 Verfassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil ein - obwohl der Rechtsweg noch nicht erschöpft war (keine Hauptsacheklage). Die Erschöpfung des Rechtswegs ist im Regelfall jedoch eine Zulassungsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde.Siehe auch [2]


Siehe auch

  • Disclaimer
  • Anbieterkennung
  • Impressum, Impressumspflicht für Webseiten


Literatur

  • Stephan Ott: Haftung für verlinkte urheberrechtswidrige Inhalte in Deutschland, Österreich und den USA. in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Internationaler Teil (GRUR-Int.) 2007, S. 14 - 28 (Umfangreiche wissenschaftliche Analyse mit Zitat des Eingangssatzes des Abschnitts Haftung für Inhalt des verlinkten Dokuments dieses Artikels in der Fassung vom 20. September 2006 als Beginn der Darlegungen.


Quellen und Verweise


Weblinks


Grundlegend

  • Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (Dissertation von Dr. Stephan Ott im Volltext, 2004)
  • Links & Law – Verschiedene Artikel rund um Linking und Framing, Gerichtsurteile im Volltext
  • Links and Law (Commentary on Web Architecture) (Tim Berners-Lee, April 1997)
  • Jörg Dittrich: Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks (JurPC Web-Dok. 72/2002, Abs. 1 – 28)
  • Thomas Stadler: Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG (JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1 – 95)
  • Artikel5.de – Gesetzes-, Urteils- und Kommentarsammlung zu Meinungsfreiheit und Recht
  • AdvoGraf – Satiremagazin AdvoGraf, eine nicht-kommerzielle Satire auf den Abmahnwahn im Internet


Urteile und Urteilssammlungen

  • LG Hamburg, Urteil vom 2. Januar 2001 (312 O 606/00) zur Wettbewerbswidrigkeit eines Links (JurPC Web-Dok. 61/2001, Abs. 1 – 13)
  • NewsClub-Prozesse (Urteilssammlung und Schriftsätze zum Rechtsstreit gegen die Nachrichten-Suchmaschine NewsClub.de)
  • OLG München,
  • OLG Hamm,
  • Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen

Walter Jauch

Posted in Uncategorized by admin on the July 4th, 2008

Walter Jauch (* 13. August 1888 in Hamburg; † 14. Januar 1976 in Hamburg) war ein Versicherungskaufmann.


Herkunft und Familie

Jauch entstammt dem Hanseatischen Großbürgergeschlecht Jauch. Er ist der Sohn des Großkaufmanns zu Hamburg Paul Jauch (1857-1915) und der Emily Knoop aus Manchester. Er war in erster Ehe mit Esther Warnholtz und in zweiter Ehe mit Gertrud Langenbach verheiratet. Sein einziger Sohn Oswald aus erster Ehe ist 1944 gefallen. Sein Cousin ist der Oberst und Freikorpsführer Hans Jauch (1883-1965), sein angeheirateter Cousin der Generalmajor und Widerstandskämpfer Hans Oster (1887-1945). Sein Bruder, der mit Martin Niemöller befreundete Leutnant z.S. Rudolf Jauch (1891-1915), ist als Zweiter Offizier mit SM U 40 untergegangen.


Gründung der Versicherungsmakler Jauch & Hübener

Jauch lernte vor dem Ersten Weltkrieg in London den Kaufmann Otto Hübener kennen und gründete mit ihm, als Rittmeister d. Res. aus dem Krieg zurückgekehrt, 1919 die Versicherungsmakler- und Rückversicherungsmaklerfirma Jauch & Hübener (heute Aon Jauch & Hübener) in Hamburg. Das Unternehmen arbeitete sich binnen kurzer Zeit dank der herausragenden Unternehmerpersönlichkeit Hübeners in eine Spitzenstellung empor. Jauch förderte das Unternehmen u. a. durch seine familiären Kontakte zur Hamburgischen Wirtschaft. In der Folge entwickelten sich Jauch & Hübener zum bedeutendsten Versicherungs- und Rückversicherungsmakler des Kontinents.


Verbindungen zum Widerstand

Jauch & Hübener hatten schon zu Beginn der NS-Zeit einen Beauftragten des Staatssicherheitsdienstes zugeordnet bekommen, weil man in NS-Kreisen Zweifel an ihrer politischen Zuverlässigkeit hegte. Walter Jauchs angeheirateter Cousin war der Generalmajor und Stabschef der militärischen Abwehr unter Admiral Canaris, Hans Oster. Über diesen hatte Jauch & Hübener Kontakt zu dessen unmittelbarem Mitarbeiter Hans von Dohnanyi, dem u. a. finanzielle Transaktionen mit Jauch & Hübener vorgeworfen wurden. Otto Hübener wurde 1945 von den Nationalsozialisten hingerichtet.

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